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Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)
Vom 22. Dezember 2004
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende
Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne
dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder
Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen
angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser
Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§ 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel
mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung
eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung
gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder
Haltung
zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen
Hundes besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Sachkunde besitzt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person, die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen
wird.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11
des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis
ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für
die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.
(2) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von
der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen
Person
oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer
Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung
mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden
ist. Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen
anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie
den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind,
2. psychisch krank oder debil ist,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1, § 2 Abs.
1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.
(4) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige
Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige
Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.
§ 4 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten,
dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden.
Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes
ist verpflichtet,
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen-
und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe
von 500000 EUR für Personenschäden
und in Höhe von 250000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158
c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die nach § 12 zuständige Behörde.
(3) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren
Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre
Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin
oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen
Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des
gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes,
die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(4) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer
anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt,
hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den
dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den
Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde
mitzuteilen.
Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen
werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige
Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen,
dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
besteht.
(5) Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für
den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei
einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige
Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen
Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der
Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen.
§ 5 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums
sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen,
in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund
nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich
in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung
eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb
des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von
der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person
führen zu lassen,
die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche
Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen,
von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche
Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden
Maulkorb zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang
nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist.
§ 6 Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann
von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.
§ 7 Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann
die notwendigen Anordnungen treffen,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, abzuwehren. Liegen konkrete Anhaltspunkte für
die Gefährlichkeit
eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung
die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin
oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines
gefährlichen Hundes anordnen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des
Hundes
eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht
und
2. die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung
zustimmt.
Die tierschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Gefahrenabwehrverordnungen
Die Befugnis nach § 43 des Polizei-
und Ordnungsbehördengesetzes,
Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren
zu erlassen, bleibt unberührt, soweit diese Gefahrenabwehrverordnungen
nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
§ 9 Ausnahmen
Diensthunde des Bundes, des Landes und der
kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet
werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich
ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend
von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene
Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht,
soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt
werden.
Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des
Landes
und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung.
§ 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz
1 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz
haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen
mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine
Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten
durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen
Hunden betreibt
oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung
oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
5. entgegen § 4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so
hält, dass Menschen,
Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen
Hundes eine Haftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten
Höhe abschließt oder nicht aufrechterhält,
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin
oder Halter die Kennzeichnung eines gefährlichen Hundes nicht
nachweist,
8. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter den
Verbleib des gefährlichen Hundes nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen
gefährlichen Hund einer anderen Person zur Obhut überlässt,
die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
10. entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht,
nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen
des gefährlichen Hundes nicht
oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt,
obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht
in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
13. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer
Person führen lässt, die noch nicht 18 Jahre alt oder
dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung
eines gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
14. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig
führt,
15. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht
anleint
oder ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
17. entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nach § 4 Abs. 2 nicht nachweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
10000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach §
12 zuständige Behörde.
§ 11 Übergangsbestimmung
(1) Ordnungsbehördliche Entscheidungen,
Anzeigen und Nachweise nach der Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10)
gelten fort.
(2) Wem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Halten eines gefährlichen
Hundes nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde
- vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) erlaubt ist,
hat binnen drei Monaten nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes der
zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nach § 4 Abs. 2 nachzuweisen.
§ 12 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde nach diesem
Gesetz ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde,
die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen
kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche
Ordnungsbehörde.
§ 13 Änderungsbestimmung
(1) In der Landesverordnung über die
Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich
der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38), geändert durch §
25 der Verordnung vom 3. Februar 2004
(GVBl. S. 219), BS 2013-1-38, erhält Nummer 14.5 der Anlage
folgende Fassung:
,,14.5 Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung
eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) vom
22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10)
in der jeweils geltenden Fassung 25,00 bis 100,00.
(2) Durch die Änderungsbestimmung des
Absatzes 1 bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die
Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und
inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes
Gebührenverzeichnis) zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10)
außer Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Ansprechpartner:
Pressesprecher Eric Schaefer
Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Tel.: 06131/163220
Fax.: 06131/163720
eMail: Eric.Schaefer@ism.rlp.de
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