Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund vieler Diskussionen und Unsicherheiten bei der Übernahme
von Listenhunden nach § 1 Abs. 2 LHundG
aus Tierheimen anderer Bundesländer durch rheinland-pfälzische
Bürger wurde der nachfolgende Leitfaden erarbeitet.
Dieser wurde auch mit dem zuständigen Ministerium des Innern,
für Sport und Infrastruktur in Mainz abgestimmt.
Anbei werden Ihnen folgende Punkten anhand gegeben:
1. Der Halter muss schon Erfahrungen mit einem Listenhund
haben (sachkundig sein) und es dürfen auch bei seiner bisherigen
Hundehaltung keine Verstöße nach LHundG bekannt geworden
sein. Die entsprechenden Nachweise
(Bestätigung der für ihn bisher zuständigen Ordnungsbehörde)
hat der Antragsteller der zuständigen
rheinland-pfälzischen Ordnungsbehörde vorzulegen. Die
Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 LHundG
ist auf jeden Fall durchzuführen.
2. Die örtliche Ordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz
fragt in solchen Fällen generell bei dem Ordnungsamt
des anderen Bundeslands nach, warum der Hund im Tierheim aufgenommen
wurde und ob Erkenntnisse vorliegen,
die auf eine besondere Verhaltensauffälligkeit des Hundes schließen
lassen. Kann die Ordnungsbehörde hierzu
keine Aussage abgeben, ist der Hund zu dieser Frage durch eine amtliche
Tierärztin oder eine amtlichen Tierarzt
auf Kosten des Antragstellers zu begutachten. Bei Welpen erfolgt
diese Überprüfung spätestens mit Vollendung des
12. Monats. Das Gutachten ist der zuständigen Ordnungsbehörde
in Rheinland-Pfalz vorzulegen.
Damit soll vermieden werden, dass verhaltensauffällige Hunde
hier eine Erlaubnis erhalten und das Gefahrenpotential
in Rheinland-Pfalz ansteigt (Diese Vorprüfung ergibt sich auch
aus dem Beschluss des VG Neustadt a.d.W.
vom 22.12.2008, Az.: 5 L 1418/08.NW.) Eine Nachfrage beim abgebenden
Tierheim reicht nicht aus.
3. Das abgebende Tierheim im anderen Bundesland
verpflichtet sich in dem Abgabevertrag, den Hund bei Problemen
in einem Zeitraum von 12 Monate ab Abgabe zurückzunehmen. Damit
ist auch gewährleistet,
dass dem Steuerzahler in Rheinland-Pfalz die Kosten für diese
Hunde im Falle deren Rückgabe nicht aufgebürdet werden.
Vorrangig sollte jedoch immer wieder auf unsere
Listenhunde in den Tierheimen in Rheinland-Pfalz verwiesen werden.
Durch die verstärkte Anzahl von illegaler Haltung und die dadurch
erforderliche Sicherstellung sind auch immer
wieder Hunde jüngerer Jahrgänge vorhanden. Die Nachfrage
kann durch das Ordnungsamt oder den Interessent
bei der ADD erfolgen, da diese Hunde hier in der landesweiten Chipkennzeichnungsdatei
gelistet sind.
Mit diesem Leitfaden ist sowohl der Gefahrenabwehr
als auch dem Tierschutz Rechnung getragen.
Daher gehe ich davon aus, dass die Verfahrensweise einer gerichtlichen
Überprüfung standhält.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bernhard Kuhn
Abteilung 2 - Kommunales, Hoheitliche Aufgaben und Soziales Referat
23 - Ordnungswesen,
Hoheitsangelegenheiten und Lohnstelle ausländische Streitkräfte
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